SATZUNG
des Bogensportclubs Hildesheim – Neufassung 2021
§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 24. November 1976 gegründete Sportverein führt den Namen „Bogensportclub Hildesheim e.V." Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Hildesheim.
3. Der Bogensportclub, nachstehend „BSC" genannt, ist ein auf freiwilliger Grundlage – unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten – beruhender Verein, der selbstlos tätig ist und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke im Sinne der § 51 ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976 verfolgt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Bogenschießens und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen ohne Unterschied von Alter, Geschlecht und Beruf.
5. Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Organe des BSC arbeiten ehrenamtlich.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
1. Der BSC ist dem Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie den zuständigen Fachverbänden angeschlossen und regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit deren Satzungen selbstständig. Gleichzeitig ist der BSC Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede unbescholtene, natürliche volljährige Person kann vorläufiges Mitglied des BSC werden.
2. Juristische Personen können Fördermitglieder werden. Der Beitrag ist mit einer passiven Mitgliedschaft gleichzusetzten. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Minderjährige können mit Zustimmung des*r gesetzlichen Vertreters*in aufgenommen werden.
4. Vorläufige Mitglieder werden verwaltungsmäßig wie Tagesgäste geführt. Nach dem 3. Probetraining soll sich das vorläufige Mitglied für oder gegen eine Mitgliedschaft entscheiden.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem vom gesamten Vorstand über den schriftlichen Antrag entschieden wird. Eine Mitgliedschaft kann auch ohne Angaben von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
6. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Sie kann aber auf Antrag beim Vorstand verkürzt werden.
7. Eine Familienmitgliedschaft bezieht sich nur auf die finanziellen Vorteile (siehe Finanzordnung). Eine Familienmitgliedschaft stellt sich aus mind. 3 Personen zusammen, welche eine familiäre Beziehung pflegen.
8. Passive Mitglieder nehmen nicht am Bogenschießen teil und sind dennoch stimmberechtigt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben folgende Rechte: Teilnehmerecht; Stimmrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres; Fragerecht; Vorschlagerecht; aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten: Ansehen des Vereins wahren; Satzung und die dazugehörigen Ordnungen einhalten; Beiträge zahlen; Arbeitsleistungen erbringen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) freiwilligen Austritt nach Ablauf der Mindestmitgliedsdauer
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Auflösung des Vereins
2. Der Austritt ist dem BSC schriftlich anzuzeigen. Er kann mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Halbjahresende erfolgen. Bereits gezahlte Beiträge sind nicht erstattungsfähig.
3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis abzugeben.
4. Der Ausschluss aus den Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein besonderer Grund dazu vorliegt, insbesondere bei:
a) Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag;
b) vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
c) unwürdiges und gegen die Interessen des BSC verstoßendem Verhalten.
§ 6 Beiträge
1. Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge, sowie die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr werden von einer Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Finanzordnung geklärt.
3. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verpflichtet sich zu Arbeitsleistungen, ersatzweise Zahlungen. Näheres ist in der Finanzordnung geregelt.
4. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bürgen die Eltern für den Mitgliedsbeitrag.
§ 7 Vergütung der Vereinstätigkeit
1. Grundsätzlich ist die Vereinsarbeit eine unentgeltliche Tätigkeit. Es gibt folgende Ausnahmen.
a) Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG
b) Aufwendungsersatz nach §670 BGB
c) Vergütung für Übungsleiter/ Trainer
§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Zwischen den Mitgliederversammlungen wird der Verein vom Vorstand geführt. Der Vorstand hat für die Durchführung der Beschlüsse von der Mitgliederversammlung zu sorgen und die Einhaltung der Satzung zu sichern. Der Vorstand orientiert sich an der Vereins- und der Finanzordnung. Die Vereinsordnung kann, im Sinne des Vereins, durch Zustimmung des gesamten Vorstandes geändert werden.
3. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen,
setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/-in
d) dem/der Schriftführer/-in
e) dem/der Sportwart/-in
4. Der*die Vorsitzende/r und eines der übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den BSC aufgrund von Vorstandsbeschlüssen im Sinne des § 26 BGB.
5. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand kann über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins, im Sinne des satzungsgemäßen Zweckes verfügen (s. Finanzordnung).
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres wird die Jahreshauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung 4 Wochen im Voraus schriftlich per E-Mail oder per Post bekanntgegeben. Anträge können bis 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich gestellt werden, diese werden 7 Tage vor der Versammlung per E-Mail oder per Post bekanntgegeben.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, der Berichte der Kassenprüfer, Genehmigung der Berichte
b) Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über den Haushaltsplan
c) Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren
d) Wahl des Vorstandes
e) Beratung und Beschlussfassung über die Fragen der Tagesordnung sowie Beschlussfassung über weitere Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies verlangt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes und Zweckes gefordert hat.
4. Antrags- und stimmberechtigt sind sämtliche über 18 Jahre alten, aktiven Mitglieder.
5. Zur Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 aller Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung kann nur mit 4/5 Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
6. Die Auflösung des BSC kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung zu entscheiden hat, beschlussunfähig, so ist zu einer neuen Mitgliederversammlung zu laden, die bei Anwesenheit von 1/3 aller Mitglieder beschlussfähig ist.
7. Falls die Satzung nicht gegenteilig bestimmt, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die neue Mitgliederversammlung ist nach § 9 Nr. l einzuberufen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
8. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
§ 10 Protokollierung
1. Sämtliche Beschlüsse aller Sitzungen sind zu protokollieren und auf Nachfrage für jedes Mitglied einsehbar.
2. Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern des Gremiums zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von vier Wochen nach dem Versenden per E-Email kein Widerspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche werden bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
§ 11 Kassenprüfung
1. Es gibt zwei voneinander unabhängige Kassenprüfer*innen (kein Vorstandsmitglied), diese werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt.
2. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
5. Bei Aufnahme eines Mitgliedes wird eine Fotogenehmigung unterschrieben, diese kann jederzeit vom Mitglied geändert/ widerrufen werden.
§ 13 Vereinsordnung
1. Folgende Themen werden in der Vereinsordnung näher beschrieben.
a) Sicherheitsregeln
b) Verhalten auf dem Bogenplatz und in der Halle
c) Platz- und Hallennutzung
d) Platzauf- und Abbau
e) Teilnahme an Wettbewerben und Meisterschaften
f) Verhalten bei Wettkämpfen
g) Vereinslogo
§ 14 Finanz- und Gebührenordnung
1. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Finanzgeschäfte, arbeitet der Vorstand nach der Finanz- und Gebührenordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Folgende Themen werden in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt.
a) Einnahmen
b) Aufnahmegebühr
c) Jahresbeitrag
d) Arbeitsstunden
e) Ausgaben
f) Kostenerstattung
g) Übungsleiter*in
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des BSC kann nur gemäß § 9 Nr.6 beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des Vereins an den Landessportbund zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen.
Die Neufassung der Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 10.09.2021 in Kraft.
Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 10.09.2021
Hildesheim, den 08.08.2021
gez.: A. Paul T. Zimmermann M. Krämer
M. Paul A. Altissimo